Stand: 16.12.2024 | * ohne Gewähr
Beschenkte Arbeitnehmer
Erhält ein Arbeitnehmer – sofern das in dem Unternehmen so überhaupt noch erlaubt ist und nicht den eigenen Compliance-Regelungen widerspricht – von Kunden, Lieferanten oder Geschäftsfreunden ein Geschenk, das er zunächst privat nutzt, das für ihn aber ein Arbeitsmittel ist, also beispielsweise einen Schreibtisch, einen PC oder ein Tablet, eine Schreibtischlampe, ein Regal, eine Aktentasche, ein Frei-Abo einer Fachzeitschrift oder ähnliches, dann kann er die Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen (BFH vom 16.02.1990 – VU R 85 / 87).
Das Geschenk, das zum Arbeitsmittel umgewidmet wurde, kann sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, sofern der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, nicht 800 € übersteigt (Geringwertiges Wirtschaftsgut / GWG).
Konsequenzen aus diesem Szenario für Sie:
Der Arbeitnehmer kann den Betrag als Werbungskosten eintragen, den der Schenkende hätte angeben können, wenn er das Arbeitsmittel selbst genutzt hätte (§ 11d EStDV). Ein Kaufbeleg ist in solchen Fällen hilfreich, auch wenn es dem Geschenk-Charakter widerspricht, dass man die „Rechnung mit anheftet“.